Schottergärten
Verbot von Schottergärten in Baden-Württemberg
Durch den neu eingefügten Paragraphen 21a in das Landesnaturschutzgesetz sollen Gartenflächen u. a. wasseraufnahmefähig belassen oder gemacht werden. Seit 1. August 2020 sind in Baden-Württemberg Schottergärten nun ausdrücklich verboten. Eine entsprechende Änderung des Landesnaturschutzgesetzes beschloss der baden-württembergische Landtag.
Ausgelöst hatte die Gesetzesnovelle das Volksbegehren „Rettet die Bienen“, weshalb das Verbot dem Zweck des Artenschutzes und der Artenvielfalt dienen soll.
Laut Umweltministerium sind alle vorhandenen Schottergärten, die nach 1995 angelegt wurden, illegal. Weil das Verbot seit 1995 gilt, gibt es keine "Altfälle", die Bestandsschutz genießen könnten. Daraus ergibt sich, dass bereits existierende Schottergärten im Zweifel beseitigt oder umgestaltet werden müssten. Grundsätzlich müsse der Hauseigentümer von sich aus Schottergärten beseitigen, sonst drohten Kontrollen und Anordnungen.
Um den Charakter des Kapellenbergs zu wahren, fordert der Bebauungsplan
Grünordnerische Festsetzungen
Quelle: Bebauungsplan “Änderung Kapellenberg” vom 26.06.2012
Öffentliche Verkehrsgrünflächen
Die Flächen dienen der Eingrünung des Straßenraums und sind als Grünflächen anzulegen. Es sind standortgerechte Gehölze zu verwenden.
Pflanzgebot 1 (§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB)
Auf der gekennzeichneten Fläche sind standortgerechte Gehölze anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Abgehende Gehölze sind möglichst artgleich zu ersetzen.
Pflanzgebot 2 (§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB)
Die Flächen zwischen den straßenseitigen Baugrenzen und den angrenzenden Verkehrsflächen müssen mindestens 50% der Fläche begrünt und gärtnerisch angelegt werden.
Pflanzbindung (§ 9 (1) Nr. 25 b BauGB)
Die bestehenden Bäume und Gehölze sind zu erhalten, zu pflegen und bei Verlust mit standortgerechten Bäumen und Gehölzen, möglichst artgleich, zu ersetzen. Siehe dazu >> Grünbereiche entlang der rückwärtigen Gartenflächen.